Mietrecht: Mieter tragen Beweislast bei zu hoher Nebenkostenabrechnung
Bei der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter grundsächlich auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Sehen die Mieter einen Verstoß gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot, müssen sie dies allerdings beweisen. Das Landgericht Heidelberg hat hierzu jetzt entschieden, dass ein Vermieter dazu berechtigt war, von den Mietern über doppelt so hohe Müllabfuhrgebühren zu verlangen als die ortsüblichen Gebühren betragen. (Urteil: LG Heidelberg 26. November 2010; AZ: 5 S 40/10).
In dem vorliegenden Fall mussten die Mieter des Hauses ihren Verpackungsmüll aus Kunststoff und Metall in gelben Säcken entsorgen. Dies wurde von den Mietern aber nur teilweise befolgt. Die Mieter beanstandeten allerdings mehrfach die Höhe der Betriebskosten für die Abfallentsorgung.
In einem Schreiben forderte die Vermieterin ihre Mieter auf, die Mülltrennung einzuhalten. Ihre Nebenkostenabrechnung für 2007 führte Müllabfuhrgebühren von rund 525 Euro auf. Die später verklagten Mieter errechneten unter Heranziehung des “Betriebskostenspiegels für Deutschland” einen Betrag von 185,76 Euro pro Partei und behielten 495,55 Euro inklusive Anwaltskosten von der Miete ein. Die Vermieterin klagte und bekam in beiden Instanzen Recht zugesprochen.
Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konnten die Richter nicht erkennen. Grundsätzlich müssten Vermieter bei den abrechenbaren Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Vermuteten die Mieter einen Verstoß dagegen, müssten sie diesen allerdings beweisen. Mit ihrem Hinweis auf die für ihren Wohnort ungewöhnlich hohen Müllkosten hatten die beklagten Mieter auch den notwendigen konkreten Anhaltspunkt für einen solchen Verstoß gegeben. Nachdem die Vermieterin aber diesen Kostenansatz begründet hatte, hätten die Mieter nunmehr die Unwirtschaftlichkeit konkret beweisen müssen. Die Berufung auf den Betriebskostenspiegel für Deutschland allein sei hierfür nicht ausreichend.
Quelle: Pressemitteilung vom 28.09.2011
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) (www.mietrecht.de)










