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	<title>Hundeshagen &#38; Coll.</title>
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	<description>Rechtsanwälte und Notar</description>
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		<title>Mietrecht: Mieter tragen Beweislast bei zu hoher Nebenkostenabrechnung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 11:40:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter grundsächlich auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Sehen die Mieter einen Verstoß gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot, müssen sie dies allerdings beweisen. Das Landgericht Heidelberg hat hierzu jetzt entschieden, dass ein Vermieter dazu berechtigt war, von den Mietern über doppelt so hohe Müllabfuhrgebühren zu verlangen als die ortsüblichen Gebühren betragen. (Urteil: LG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter grundsächlich auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Sehen die Mieter einen Verstoß gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot, müssen sie dies allerdings beweisen. Das Landgericht Heidelberg hat hierzu jetzt entschieden, dass ein Vermieter dazu berechtigt war, von den Mietern über doppelt so hohe Müllabfuhrgebühren zu verlangen als die ortsüblichen Gebühren betragen. (Urteil: LG Heidelberg 26. November 2010; AZ: 5 S 40/10).</p>
<p>In dem vorliegenden Fall mussten die Mieter des Hauses ihren Verpackungsmüll aus Kunststoff und Metall in gelben Säcken entsorgen. Dies wurde von den Mietern aber nur teilweise befolgt. Die Mieter beanstandeten allerdings mehrfach die Höhe der Betriebskosten für die Abfallentsorgung.</p>
<p>In einem Schreiben forderte die Vermieterin ihre Mieter auf, die Mülltrennung einzuhalten. Ihre Nebenkostenabrechnung für 2007 führte Müllabfuhrgebühren von rund 525 Euro auf. Die später verklagten Mieter errechneten unter Heranziehung des &#8220;Betriebskostenspiegels für Deutschland&#8221; einen Betrag von 185,76 Euro pro Partei und behielten 495,55 Euro inklusive Anwaltskosten von der Miete ein. Die Vermieterin klagte und bekam in beiden Instanzen Recht zugesprochen.</p>
<p>Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konnten die Richter nicht erkennen. Grundsätzlich müssten Vermieter bei den abrechenbaren Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Vermuteten die Mieter einen Verstoß dagegen, müssten sie diesen allerdings beweisen. Mit ihrem Hinweis auf die für ihren Wohnort ungewöhnlich hohen Müllkosten hatten die beklagten Mieter auch den notwendigen konkreten Anhaltspunkt für einen solchen Verstoß gegeben. Nachdem die Vermieterin aber diesen Kostenansatz begründet hatte, hätten die Mieter nunmehr die Unwirtschaftlichkeit konkret beweisen müssen. Die Berufung auf den Betriebskostenspiegel für Deutschland allein sei hierfür nicht ausreichend.</p>
<p><small>Quelle: Pressemitteilung vom 28.09.2011<br />
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) (www.mietrecht.de)</small></p>
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		<title>Mietrecht: Ungewöhnliche Farben bei Wohnungsrückgabe nicht zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 13:08:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Unabhängig von der Geltung der Klauseln zu Schönheitsreparaturen ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Es dürfen keine so kräftigen Farben verwendet werden, dass eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist, entschied das Landgericht Essen am 17. Februar 2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unabhängig von der Geltung der Klauseln zu Schönheitsreparaturen ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Es dürfen keine so kräftigen Farben verwendet werden, dass eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist, entschied das Landgericht Essen am 17. Februar 2011 (AZ: 10 S 344/10). Das teilen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.<br />
Der Mieter hatte während der Mietzeit die Wände in einem Teil der Wohnung in kräftigen Farben angestrichen. In einem Zimmer hat er die Wände nicht durchgängig gestrichen, sondern einen Bereich, vor dem ein Schrank stand, ausgespart. Der Vermieter verlangte nach der Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz vom Mieter wegen Beschädigung des Mietobjekts.<br />
Der Vermieter erhielt in zwei Instanzen Recht. Zwar könne der Mieter während der bestehenden Mietzeit die angemieteten Räume in kräftigen Farbtönen streichen. Es handele sich um ein dem Mieter zuzubilligendes Gestaltungsrecht. Es stelle jedoch eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Farbgeschmacks überschreite, sodass eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich sei. Auch die Aussparung eines Bereichs stelle eine nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparatur dar, mithin eine Beschädigung der Mietsache.</p>
<p><small>Quelle: Pressemitteilung vom 30.08.2011<br />
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) (www.mietrecht.de)</small></p>
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		<title>Kein Schmerzensgeld für Sturz im Fußballstadion</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 09:26:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die neue Bundesligasaison beginnt in wenigen Tagen. Da bleibt noch etwas Zeit auf rechtliche Aspekte des Stadionbesuchs zu schauen. Im Fußballstadion sollte man grundsätzlich vorsichtig sein. Man muss sich auf Unebenheiten auf den Treppen ebenso einstellen wie auf Gedränge. Der Betreiber eines Stadions muss daher weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn sich jemand durch einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Bundesligasaison beginnt in wenigen Tagen. Da bleibt noch etwas Zeit auf rechtliche Aspekte des Stadionbesuchs zu schauen. Im Fußballstadion sollte man grundsätzlich vorsichtig sein. Man muss sich auf Unebenheiten auf den Treppen ebenso einstellen wie auf Gedränge. Der Betreiber eines Stadions muss daher weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn sich jemand durch einen Sturz verletzt, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht am 14. Dezember 2010 (AZ: 2 U 25/09) entschied.</p>

<p>Im vorliegenden Fall besuchte die Klägerin im Stadion der Freundschaft in Cottbus das Fußballspiel Energie Cottbus gegen Hannover 96. Auf der Stadiontreppe stürzte sie und erlitt einen Bruch des Sprunggelenkes und einen doppelten Bänderriss. Die Klägerin macht für den Unfall eine muldenförmige Unebenheit auf einer Stufe verantwortlich. Sie klagte gegen die Stadt Cottbus, die für den verkehrssicheren Zustand des Stadions verantwortlich ist, und forderte die Zahlung von Schadensersatz wegen des ihr als Journalistin entstandenen Verdienstausfalls und zusätzlich ein Schmerzensgeld.</p>

<p>Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Unebenheit in der Treppenstufe sei insgesamt sehr flach und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt gewesen. Sie sei damit nicht so gravierend, dass man der Stadt den Treppenzustand als Pflichtverletzung vorwerfen könne. Weil auch im übrigen Stadion vergleichbare Stellen vorhanden seien, hätte die Klägerin sich darauf einstellen können und müssen. Auch bei großem Besucheraufkommen – wie an dem Abend des Unfalls – hätte sich die Klägerin an dem seitlich angebrachten Treppengeländer festhalten können. Die Treppenstufe hätte bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können.</p>
<p><span style="font-size: x-small;">Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft, ARGE Verkehrsrecht<br />
Berlin, Pressemitteilung vom 15.07.2011 www.verkehrsrecht.de</span></p>
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		<title>Verkehrsschilder müssen sichtbar sein</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 09:50:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Sind Sie zu schnell gefahren? Haben Sie ein Überholverbot missachtet? Dann sollten Sie ein genaueres Auge auf das missachtete Verkehrsschild haben: Verkehrsschilder, die zugewachsen sind, entfalten keine Wirkung. So hat das Oberlandesgerichts Hamm am 30. September 2010 entschieden (AZ: III-3 RBs 336/09). Autofahrer müssen aus der Umgebung – beispielsweise durch die Art der Bebauung – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sind Sie zu schnell gefahren? Haben Sie ein Überholverbot missachtet? Dann sollten Sie ein genaueres Auge auf das missachtete Verkehrsschild haben:<br />
Verkehrsschilder, die zugewachsen sind, entfalten keine Wirkung. So hat das Oberlandesgerichts Hamm am 30. September 2010 entschieden (AZ: III-3 RBs 336/09). Autofahrer müssen aus der Umgebung – beispielsweise durch die Art der Bebauung – nicht ahnen, dass sie durch eine Tempo-30-Zone fahren.</p>

<p>In dem Fall wurde ein Autofahrer zu einer Geldbuße wegen Überschreitung der Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone um 40 km/h verurteilt. Das entsprechende Verkehrsschild war jedoch durch Laub verdeckt und objektiv nicht erkennbar, weswegen der Fahrer klagte. Das Amtsgericht führte aus, dass der Autofahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse wie etwa die Art der Bebauung und einer verengten Fahrbahn hätte erkennen können, dass der Bereich als Tempo-30-Zone ausgestaltet war.</p>

<p>Das sah das Oberlandesgericht anders. Maßgebend für die Verbindlichkeit von Verkehrsschildern sei deren Erkennbarkeit. Ebenso gelte der Sichtbarkeitsgrundsatz. Da das Geschwindigkeitsschild durch Laub verdeckt gewesen sei, habe es keine Wirkung entfaltet. Es bleibe daher bei einem Geschwindigkeitsverstoß wegen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, also einer Überschreitung um „nur“ 20 km/h.<br />
Wegen der geringeren Höhe des Bußgeldes und da es für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Höhe keine Punkte in Flensburg gibt, ist hier eine Abänderung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen besonders wichtig, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.</p>
<p><span style="font-size: x-small;">Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft, ARGE Verkehrsrecht<br />
Berlin, Pressemitteilung vom 15.07.2011 www.verkehrsrecht.de</span></p>
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		<title>Neues zur Urlaubsabgeltung und Arbeitslosengeldanspruch</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 10:13:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem erkrankten Arbeitnehmer beendet, muss er überprüfen wann dessen Arbeitsunfähigkeit endet und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt. Zahlt er dem Arbeitnehmer während der Krankschreibung eine Urlaubsentgeltung, darf dieser das Geld auch behalten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, die Urlaubsentgeltung als Ausgleich für Leistungen der Arbeitsagentur an diese zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem erkrankten Arbeitnehmer beendet, muss er überprüfen wann dessen Arbeitsunfähigkeit endet und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt. Zahlt er dem Arbeitnehmer während der Krankschreibung eine Urlaubsentgeltung, darf dieser das Geld auch behalten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, die Urlaubsentgeltung als Ausgleich für Leistungen der Arbeitsagentur an diese zu zahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 17.11.2010 (Aktenzeichen: 10 AZR 649/09) entschieden.</p>

<p>Seit Mitte 2005 war eine Arbeitnehmerin arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Jahr 2005. Da die Arbeitnehmerin aber noch darüber hinaus krankgeschrieben war, bezog sie bis Ende März 2006 Krankengeld. Erst ab April 2006 erhielt sie Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber zahlte der Arbeitnehmerin während der Krankschreibung 2006 Urlaubsentgeltung für die 28 Urlaubstage aus 2005. Daraufhin wandte sich die Arbeitsagentur an den Arbeitgeber und verlangte von ihm diese Urlaubsabgeltung. Sie entsprach der Zahlung des Arbeitslosengeldes für den Monat April 2006. Der Arbeitgeber zahlte und forderte das Geld von seiner ehemaligen Arbeitnehmerin zurück.</p>

<p>In den ersten Instanzen bekam er Recht. Die Richter des BAG entschieden anders. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers habe seine Zahlung an die Bundesagentur die Arbeitnehmerin nicht von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber der Arbeitsagentur befreit. Die Arbeitsagentur habe zum Zeitpunkt der Krankschreibung keinen Anspruch gegen die Arbeitnehmerin gehabt. Die Arbeitnehmerin dagegen habe Anspruch sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Urlaubsabgeltung gehabt, denn der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei nicht auf die Arbeitsagentur übergegangen. Ein Anspruch hätte nur entstehen können, wenn Arbeitslosengeld gezahlt worden wäre, obwohl der Anspruch geruht hätte. Ein solcher Ruhe-Zeitraum beginne aber stets mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Fall habe die Arbeitnehmerin aber in den ersten drei Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld erhalten. Daher könne auch kein Anspruch der Arbeitsagentur entstehen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch könne nur im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Beziehe der Arbeitnehmer vorerst Krankengeld, gehe der Anspruch auf Urlaubsentgeltung nicht auf die Arbeitsagentur über, betonen die DAV-Arbeitsrechtler. Der Arbeitgeber müsse dann einem Zahlungsverlangen der Arbeitsagentur auch nicht nachkommen.</p>
<p><span style="font-size: x-small;">Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht<br />
Erfurt/Berlin, Pressemitteilung vom 15.07.2011 www.ag-arbeitsrecht.de</span></p>
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		<title>Mieterin haftet nicht für Folgen eines Fehlalarms bei vermutetem Notfall</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 18:44:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall in der Nachbarwohnung hat, darf die Feuerwehr oder Polizei rufen. Der Anrufer haftet in dem Fall nicht für Schäden, welche beim Aufbrechen der Wohnungstür durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr entstehen. Dies hat das Landgerichts Berlin in einer Entscheidung vom 26. Januar 2011 (AZ: 49 S 106/10) entschieden. Eine Mieterin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall in der Nachbarwohnung hat, darf die Feuerwehr oder Polizei rufen. Der Anrufer haftet in dem Fall nicht für Schäden, welche beim Aufbrechen der Wohnungstür durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr entstehen. Dies hat das Landgerichts Berlin in einer Entscheidung vom 26. Januar 2011 (AZ: 49 S 106/10) entschieden.</p>

<p>Eine Mieterin hatte erfolglos versucht, ihre Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Beim ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Nachbarin gerufen. Beim zweiten Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen, sondern sie hörte lediglich das Freizeichen. Daraufhin rief sie die Feuerwehr, die nach erfolglosem Klingeln die Wohnungstür aufbrach, aber keinen Notfall feststellen konnte: Die Wohnung war leer. Die Mieterin sollte nun die Kosten für die aufgebrochene Tür von über 1.000 Euro zahlen.</p>
<p>Das Landgericht entschied jedoch, dass sie für die zerstörte Tür nicht geradestehen muss. Den Schaden müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie eine Notlage vermutet und die Feuerwehr gerufen habe. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und die Tür aufgebrochen. Der Nachbarin sei das nicht vorzuwerfen.</p>

<p><small>Quelle: Pressemitteilung vom 30.05.2011<br />
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) (www.mietrecht.de)</small></p>
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		<title>Sozialhilfeträger kann Geschenke verarmter Schenker zurückfordern</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 12:56:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn jemand aus seinem Vermögen Grundstücke oder Bargeld verschenkt und später Sozialhilfe beantragen muss, dann kann das für die Beschenkten unangenehm werden. Der Sozialhilfeträger kann vieles zurückfordern. Auf die Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. August 2010 (13 O 784/09) weist anwaltauskunft.de, ein Service des Deutschen Anwaltvereins (DAV), hin. In dem Fall konnte ein Sozialhilfeträger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn jemand aus seinem Vermögen Grundstücke oder Bargeld verschenkt und später Sozialhilfe beantragen muss, dann kann das für die Beschenkten unangenehm werden. Der Sozialhilfeträger kann vieles zurückfordern. Auf die Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. August 2010 (13 O 784/09) weist anwaltauskunft.de, ein Service des Deutschen Anwaltvereins (DAV), hin. In dem Fall konnte ein Sozialhilfeträger nachweisen, dass die Tochter umfangreiche Schenkungen erhalten hatte und die verstorbene Mutter vor ihrem Tod bedürftig geworden war.</p>

<p>Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Hausanwesen übertragen. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten schenkte die Mutter der Tochter im Jahre 2002 über 7.500 Euro und im Jahr 2003 über 5.500 Euro, jeweils in bar. Von 2006 bis 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, sodass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Sozialhilfeträger wollte die von ihm bezahlten Kosten von knapp über 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin zurückfordern. Die beklagte Tochter weigerte sich und gab an, dass von dem Geld Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus finanziert werden sollten.</p>
<p>Der Sozialversicherungsträger hatte vor Gericht Erfolg. Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Dies entspreche nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an einem Haus der Beklagten spreche dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt waren. Der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter sei auf den Sozialhilfeträger übergegangen, somit konnte er seinen Anspruch auch nach dem Tod der Mutter geltend machen. Die Tochter würde dadurch auch nicht in eine wirtschaftliche Not geraten. So hatte das Gericht festgestellt, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Dieses sei später von der Tochter zum Zweck des Sandabbaus verkauft worden, wofür sie einen Kaufpreis von mehreren 100.000 Euro erhalten habe.</p>

<p>Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Geschenke auch von den Schenkern selbst zurückverlangt werden, wenn diese verarmen, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Über die rechtliche Einsortierung eines Nachlasses oder aber auch von Geschenken informiert Sie ihr Rechtsanwalt.</p>
<p>Fragen Sie uns! </p>
<p><span style="font-size: x-small;">Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft,<br />
Berlin, Pressemitteilung vom 07.07.2011 www.anwaltauskunft.de</span></p>
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		<item>
		<title>Unzulässige Endrenovierung: Ansprüche gegen den Vermieter verjähren nach sechs Monaten</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 18:00:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[DAV]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilie]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertragsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Stellt ein Mieter fest, dass er Schönheitsreparaturen, etwa eine Endrenovierung, aufgrund einer ungültigen Mietvertragsklausel unnötig durchgeführt hat, muss er seinen Anspruch auf Rückzahlung zügig anmelden. Dieser verjährt ansonsten nach sechs Monaten. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2010 (AZ: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stellt ein Mieter fest, dass er Schönheitsreparaturen, etwa eine Endrenovierung, aufgrund einer ungültigen Mietvertragsklausel unnötig durchgeführt hat, muss er seinen Anspruch auf Rückzahlung zügig anmelden. Dieser verjährt ansonsten nach sechs Monaten. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2010 (AZ: 1 S 67/10).</p>

<p>Nach seinem Auszug Ende März 2007 verlangte der Mieter mit Klage vom 10. Januar 2008 vom Vermieter die Rückzahlung der Kosten für die Endrenovierung. Der frühere Mieter argumentierte, der Vermieter habe von ihm zu Unrecht, nämlich auf Grundlage einer unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag, die Durchführung einer Endrenovierung verlangt.</p>
<p>Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg. Zwar gebe es in der Tat keinen mietvertraglichen Anspruch auf die Endrenovierung durch den Mieter, da die entsprechende Vertragsklausel ungültig sei. Jedoch sei der Anspruch auf Rückzahlung der Kosten verjährt. Die Verjährungsfrist betrage vom Ende des Mietverhältnisses ab sechs Monate.</p>

<p>Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zu. Es sei zu erwarten, dass die hier vorliegende Verjährungsproblematik von Ansprüchen, die aus ungerechtfertigt durchgeführten Schönheitsreparaturen aufgrund ungültiger Renovierungsklauseln entstünde, häufiger vorkomme. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gebe es bisher noch nicht.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung vom 30.05.2011<br />
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) (www.mietrecht.de)</p>
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		<title>Vorfahrtstraßen gibt es auch auf Parkplätzen</title>
		<link>http://www.hundeshagen.de/Goettingen/2011/vorfahrtstrasse-auf-parkplatz/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 09:44:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Auf Parkplätzen gilt grundsätzlich für Autofahrer erhöhte Rücksichtnahme und Sorgfalt. Zu beachten ist auch, dass Parkplatz-Fahrspuren, die eindeutig Straßencharakter haben, den dort Fahrenden Vorfahrt gewähren können. Die Rechts-vor-Links-Regel kann dabei unter Umständen nicht gelten. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein in einer aktuellen Pressemitteilung hin. Grundlage ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Auf Parkplätzen gilt grundsätzlich für Autofahrer erhöhte  Rücksichtnahme und Sorgfalt. Zu beachten ist auch, dass  Parkplatz-Fahrspuren, die eindeutig Straßencharakter haben, den dort  Fahrenden Vorfahrt gewähren können. Die Rechts-vor-Links-Regel kann dabei unter Umständen nicht gelten. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein in einer aktuellen Pressemitteilung hin. Grundlage ist in diesem Zusammenhang ein  Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12.10.2009 (AZ: 12 U 233/08).</strong></p>

<p>Im angesprochenen Fall fuhr der Autofahrer auf der Zufahrtsstraße eines Parkplatzes. Von  dieser Straße gingen rechts und links Zufahrtsgassen zu den eigentlichen  Parkplätzen ab. Aus Sicht des Fahrers von rechts kam ein Pkw aus einer  Parkplatzfläche. Als die Fahrerin dieses Wagens in die Zufahrtsstraße  einbog kam es zum Unfall, die beiden Fahrzeuge stießen zusammen.</p>
<p>Die Fahrerin die aus der Parkplatzfläche kam musste die volle Haftung für den Unfall übernehmen. Zwar  dienten Fahrspuren auf Parkplätzen grundsätzlich nicht dem fließenden  Verkehr, weswegen sie in der Regel auch keine Vorfahrt gewährten, so das Gericht. Anders  liege der Fall jedoch, so die Richter, wenn die Fahrspuren zwischen  Parkplätzen eindeutig Straßencharakter hätten und nicht der  Parkplatzsuche dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Auch  die „Rechts-vor-links“-Regel komme im vorliegenden Fall nicht in  Betracht. Diese Regelung gelte auf Parkplätzen nur für gleichartig  gestaltete Fahrwege.</p>

<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: x-small;">Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft, ARGE Verkehrsrecht<br />
Berlin, Pressemitteilung vom 29.06.2011 www.verkehrsrecht.de</span></p>
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		<title>Vermieter muss Alternativwohnung bei Eigenbedarf auch schon vor Kündigung anbieten</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 15:32:25 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss er ihm eine Alternativwohnung anbieten. Sind die Gründe für den Eigenbedarf schon vor der Kündigung gegeben, kann er verpflichtet sein, dem Mieter schon vor Ausspruch der Kündigung eine Wohnung anzubieten. So entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech am 29. Juni 2010 (AZ: 1 C 194/10). Ein Vermieter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss er ihm eine Alternativwohnung anbieten. Sind die Gründe für den Eigenbedarf schon vor der Kündigung gegeben, kann er verpflichtet sein, dem Mieter schon vor Ausspruch der Kündigung eine Wohnung anzubieten. So entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech am 29. Juni 2010 (AZ: 1 C 194/10).</p>

<p>Ein Vermieter kündigte seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs. Er begründete den Eigenbedarf mit Heirat und Kinderwunsch, seiner etwa zeitgleich aufgenommenen selbständigen Tätigkeit und dem absehbaren Pflegebedarf der Schwiegermutter. Der Vermieter bewohnte in dem Drei-Parteien-Haus die kleinste Wohnung im Dachgeschoss. Die Mieterin wohnte seit über zehn Jahren in der Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock befand sich eine gleich große Wohnung. Kurz bevor der Mieterin gekündigt wurde, stand diese leer und wurde renoviert. Nur sieben Wochen vor der Kündigung wurde die Wohnung, inzwischen renoviert, wieder vermietet.</p>
<p>Mit seiner Räumungsklage hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Sein Versäumnis war es, seiner Mieterin die freie Wohnung in der ersten Etage nicht angeboten zu haben. Es sei übliche Rechtsprechung, dass ein wegen Eigenbedarfs kündigender Vermieter dem Mieter vergleichbare freie Wohnungen anbieten müsse, so die Richter. Diese sogenannte Anbietpflicht von Alternativwohnungen solle den harten Eingriff der Kündigung und den daraus folgenden Wohnungsverlust abmildern.</p>

<p>Entscheidend war, dass das Gericht diese Anbietpflicht auf die Zeit vor der Kündigung ausdehnte: Der Vermieter hätte die Wohnung im ersten Stock der Mieterin anbieten müssen. Zwischen Weitervermietung der Alternativwohnung und Kündigung hätten nur sieben Wochen gelegen. Die Mieter seien sogar erst drei Wochen vorher eingezogen.</p>
<p><span style="font-size: x-small;">Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft<br />
Lech/Berlin, Pressemitteilung vom 22.06.2011 www.anwaltauskunft.de</span></p>
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